Was ist das Betreuungsrecht?

1992 löste das Betreuungsgesetz das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab. Das bedeutet: Persönliche Betreuung und Selbstbestimmung behinderter oder kranker Menschen sind an die Stelle von Entmündigung und Vormundschaft getreten.

Wer wird betreut?

Durch das Amtsgericht kann ein erwachsener Mensch, der seine Angelegenheiten auf Grund von Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht (mehr) selbst regeln kann, einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin als Unterstützung zur Seite gestellt bekommen.

Wer wird Betreuerin oder Betreuer?

Vorrangig sind Familienangehörige, Freunde oder Bekannte durch einen Amtsrichter zum ehrenamtlichen Betreuer zu bestellen. Sollten diese nicht zur Verfügung stehen, kann eine außenstehende Person die rechtliche Betreuung als Ehrenamt übernehmen. In schwierigen Fällen kann ein Berufsbetreuer bestellt werden.

Was macht eine Betreuerin oder ein Betreuer?

Betreuung ist rechtliche Vertretung, z.B. in Vermögens- und Behördenangelegenheiten, Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmungsfragen. Der rechtliche Betreuer hat die Betreuung zum Wohl des Betreuten zu führen, regelmäßig persönlichen Kontakt zu diesem wahrzunehmen und seine Wünsche sowie sein Recht auf Selbstbestimmung zu beachten.

Betrifft das mich?

Grundsätzlich ja! Jeder Mensch kann z.B. durch Unfall oder Krankheit in eine Lebenssituation kommen, in der er seine Interessen nicht mehr selbst vertreten kann.

Kann ich für mich persönliche Vorsorge treffen?

Ja, dafür stehen Vorsorgemöglichkeiten zur Verfügung, mit denen ich bestimmen kann, wer für mich (wie) im Bedarfsfall rechtlich handeln soll.

Weitere Informationen zum Betreuungsrecht erhalten Sie in der Broschüre des Landes Schleswig-Holstein: Das neue Betreuungsrecht.pdf

 

 

 

Betreuungsverein Kropp e.V. · Hauptstraße 28 · 24848 Kropp · Tel. 0 46 24/45 76 40 · Fax 0 46 24/45 76 95 · info@btv-kropp.de

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